ETF-Investments: Warum du im Januar genügend Geld auf dem Verrechnungskonto haben solltest
ETFs werden immer beliebter, was uns als wissenschaftliche Investoren natürlich sehr freut. Bis 2018 hatten thesaurierende ETFs sogar noch einen weiteren Vorteil durch den Steuerstundungseffekt, denn bei Fonds fiel die Steuer dann an, wenn man Anteile mit Gewinn verkaufte oder Dividenden ausgeschüttet wurden. Dies hatte zur Folge, dass bei thesaurierenden Fonds die Steuerlast erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wurde. Da der Staat nicht länger auf seine Steuereinnahmen bis zum Verkauf der Fondsanteile verzichten wollte, hat er 2018 mit der Einführung der Vorabpauschale eine Reform der Fondsbesteuerung auf den Weg gebracht, um die Besteuerung von ausschüttenden und thesaurierenden Fonds & ETFs anzugleichen. Da der Zinssatz bei der Besteuerung der Fonds eine entscheidende Rolle spielt, wird demnächst wieder eine Vorabpauschale fällig.
Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist eine steuerliche Regelung, die sicherstellt, dass Anleger in Investmentfonds regelmäßig Steuern auf ihre Kapitalerträge zahlen, auch wenn der Fonds selbst keine ausschüttungsfähigen Erträge erwirtschaftet. In Deutschland wurde diese Regelung im Rahmen der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt. Vor Einführung der Vorabpauschale richtete sich die Besteuerung von Investmentfonds in erster Linie nach den tatsächlichen Ausschüttungen. Bei Thesaurierung der Erträge erfolgte die Besteuerung erst zu einem späteren Zeitpunkt. Mit der Vorabpauschale soll sichergestellt werden, dass der Anleger trotz fehlender Ausschüttungen seine Kapitalerträge regelmäßig versteuert.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
1. Schritt: Basisertrag ermitteln
Die Höhe der Vorabpauschale ist maximal das Ergebnis des sogenannten Basisertrages:
Basisertrag = Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn x Basiszins x 0,7
Den Basiszins erfährst du bei der Bundesbank. Für die Berechnung im Jahr 2023 beträgt der Basiszinssatz 2,55 Prozent. In unserem Beispiel rechnen wir mit einem Wert der Fondsanteile zum Jahresanfang von 10.000 Euro. Der Fonds hat keine Ausschüttungen im Jahr 2023 gemacht.
Basisertrag = 10.000 Euro x 2,55 % x 0,7 = 178,50 Euro
2. Schritt: Vorabpauschale berechnen
Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttungen
Vorabpauschale = 178,50 Euro – 0 Euro
Haben die Fondsanteile eine geringere Wertentwicklung als der ermittelte Basisertrag erzielt, ist dieser Wertzuwachs die steuerpflichtige Vorabpauschale. Haben die Fondsanteile keine oder eine negative Wertentwicklung, beträgt die Vorabpauschale 0,00 Euro.
3. Schritt: Steuern abziehen
Aufgrund der Teilfreistellung müssen nur 70 % des Ertrags von Aktienfonds versteuert werden.
178,50 Euro x 70 % = 124,95 Euro
Das ist der steuerpflichtige Wert, der mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag besteuert wird. Je nach Konfession kann zusätzlich Kirchensteuer anfallen.
Mit der Reform der Fondsbesteuerung wurde die Vorabpauschale bereits 2018 eingeführt. Aufgrund des negativen Basiszinssatzes für 2021 sowie 2022 wurde für diese Jahre keine Vorabpauschale erhoben. Mit dem Zinsanstieg in 2022 wird die Vorabpauschale nun für 2023 wieder fällig.
Die Steuer wird Anfang Januar automatisch von deinem Broker (sofern dieser seinen Sitz in Deutschland hat) von deinem Verrechnungskonto abgebucht. Daher ist es notwendig, dass dieses ausreichend gedeckt ist. Alternativ kannst du natürlich auch einen Freistellungsauftrag erteilen und die Steuer wird dann damit verrechnet.
Wie hoch fällt die Vorabpauschale aus?
Das hängt natürlich davon ab, welche Fonds du in deinem Depot hast. Wie du in der obigen Rechnung gesehen hast, macht es einen Unterschied, ob der Fonds Erträge ausschüttet oder thesauriert. Entscheidend ist auch die Performance des Fonds. Wenn dein Fonds im Jahr 2023 keinen Gewinn erwirtschaftet hat, fallen keine Steuern an. Die obige Rechnung kann als Faustregel verwendet werden: Bei einem thesaurierenden Fonds mit Gewinn ist bei einer Anlagesumme von 10.000 Euro in Aktien-ETFs mit einer Steuer von 33,00 Euro bzw. einem Pauschbetrag von 125,00 Euro zu rechnen. Mit einem Freistellungsauftrag oder einem ausreichenden Puffer auf dem Verrechnungskonto ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Reicht das Geld oder der Freistellungsauftrag nicht aus, kann es sein, dass dein Verrechnungskonto ins Minus rutscht und Dispozinsen fällig werden. Wenn dir dein Broker keinen Dispo einräumt und das Geld nicht abbuchen kann, musst du das Ganze selbst in deiner Steuererklärung angeben – das Rechnen würden wir uns lieber sparen 😊.
Bezahle ich dann nicht doppelt steuern?
Alle während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen werden bei einer Veräußerung steuermindernd angerechnet. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung des Veräußerungserlöses vermieden.