Ausbildungskosten richtig ansetzen

Steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten in Deutschland: Was man wissen muss:

Die Kosten für eine Ausbildung können in Deutschland unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden. Grundsätzlich gilt: Erstausbildungskosten können als Sonderausgaben abgesetzt werden, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr. Für eine Zweitausbildung oder ein berufsbegleitendes Studium besteht dagegen die Möglichkeit, die Ausbildungskosten als Werbungskosten unbegrenzt abzusetzen. Das kann erhebliche Steuervorteile bringen, da Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen direkt mindern. Zu den absetzbaren Ausgaben gehören u.a. Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten und Arbeitsmittel.

So lassen sich Kosten für Studium oder Ausbildung ansetzen

Die steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten in Deutschland richtet sich nach der Art der Ausbildung und der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen. Es gibt zwei wesentliche Kategorien, die zu beachten sind:

  1. Erstausbildung (z.B. Bachelorstudium oder Berufsausbildung):
    Kosten für die Erstausbildung können nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden, mit einer jährlichen Obergrenze von 6.000 Euro. Allerdings können diese nur dann abgesetzt werden, wenn während der Ausbildung bereits ein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt. Für viele Auszubildende und Studierende ohne oder mit nur geringem Einkommen bringt dies oft keine sofortige Steuerersparnis.

  2. Zweitausbildung (z.B. Masterstudium, berufsbegleitende Ausbildung):
    Wer bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat und nun eine weitere Ausbildung, ein Studium oder eine berufliche Weiterbildung absolviert, kann die Kosten als Werbungskosten unbegrenzt absetzen. Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen, was besonders vorteilhaft ist, wenn man während der Zweitausbildung ein Einkommen erzielt. Auch wenn während der Zweitausbildung kein Einkommen vorhanden ist, lassen sich die Ausgaben in einem Verlustvortrag in die Folgejahre übertragen, sodass sie später steuerlich genutzt werden können.

Hier eine Darstellung, die die Logik nochmals zusammenfasst:

So lassen sich Kosten für das Studium absetzen 

Für folgende Personengruppen kommt die Absetzbarkeit von Ausbildungskosten infrage:

  • Personen, die während ihrer Erstausbildung oder eines Studiums steuerpflichtige Einkünfte erzielen und die Sonderausgaben geltend machen können.
  • Personen, die nach Abschluss einer Erstausbildung eine weitere Ausbildung oder ein Studium absolvieren und die damit verbundenen Kosten als Werbungskosten ansetzen wollen.
  • Berufstätige, die sich beruflich weiterbilden, können die Weiterbildungskosten ebenfalls als Werbungskosten absetzen.

Welche Ausbildungskosten lassen sich ansetzen?

Folgende Ausbildungskosten lassen sich steuerlich absetzen, je nachdem, ob es sich um eine Erstausbildung oder eine Zweitausbildung handelt:

1. Fahrtkosten / Homeoffice
  • Weg zur Ausbildungsstätte oder Hochschule: Die einfache Entfernung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte kann mit der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer geltend gemacht werden. Bei mehr als 20 Kilometern Fahrtweg können für jeden weiteren Kilometer 38 Cent angesetzt werden. Auch Fahrten zu Lerngruppen können geltend gemacht werden.
  • Öffentliche Verkehrsmittel: Hier können die tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Bahn- oder Bustickets) angesetzt werden, wenn sie höher ausfallen als die Entfernungspauschale.
  • Homeoffice: Ab 2024 können Auszubildende für jeden Homeoffice-Tag 6 Euro steuerlich absetzen. Dies ist für maximal 210 Tage im Jahr möglich, was einen Höchstbetrag von 1.260 Euro ergibt.
2. Studien- und Prüfungsgebühren
  • Studiengebühren oder Semesterbeiträge: Diese sind voll absetzbar, sofern sie direkt im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
  • Kosten für Prüfungen oder spezielle Zulassungstests können ebenfalls geltend gemacht werden.
3. Arbeitsmittel
  • Fachliteratur (z.B. Bücher, Lehrmaterialien): Fachbücher und Studienmaterialien, die für die Ausbildung erforderlich sind, sind absetzbar.
  • Computer, Laptop, Drucker: Der Kauf von technischen Geräten kann angesetzt werden, wobei diese über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen, wenn sie teurer als 952 Euro (inkl. MwSt.) sind.
  • Weitere Arbeitsmittel wie Schreibmaterialien, Taschenrechner oder Büromöbel (z.B. Schreibtisch oder Bürostuhl).
4. Miete und Unterkunftskosten
  • Doppelte Haushaltsführung: Wenn die Ausbildungsstätte weit vom Wohnort entfernt ist und ein Zweitwohnsitz notwendig wird, können die Kosten für die zweite Wohnung (Miete, Nebenkosten) abgesetzt werden.
  • Für Studierende in Erstausbildung gilt jedoch, dass Unterkunftskosten in der Regel nicht absetzbar sind.
  • Umzugkosten: Ab dem 1. März 2024 kann eine Umzugspauschale von 964 Euro geltend gemacht werden. Für jede weitere Person, die mit Ihnen umzieht, wie beispielsweise Ihr Ehe- oder Lebenspartner oder Kinder, erhalten Sie zusätzlich 643 Euro. Einzelnachweise sind hierfür nicht erforderlich. Allerdings können die Kosten nur dann angesetzt werden, wenn der Umzug nachweislich zu einer Verkürzung des Arbeits- oder Ausbildungswegs führt.
5. Verpflegungskosten
  • Bei längeren Ausbildungsreisen, Praktika oder Auslandsaufenthalten können Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden.
6. Exkursionen, Studienreisen und Auslandsaufenthalte
  • Kosten für Exkursionen oder Auslandsaufenthalte im Rahmen der Ausbildung (z.B. für ein Auslandssemester oder Sprachkurse) können, wenn sie berufsbezogen sind, als Werbungskosten oder Sonderausgaben angesetzt werden.
7. Bewerbungskosten
  • Bewerbungen für Praktika oder Ausbildungsstellen: Kosten für Bewerbungsunterlagen, Fotos oder Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen sind absetzbar.
8. Verwaltungskosten und Beiträge
  • Gebühren für Zulassungen, Mitgliedsbeiträge in berufsständischen Organisationen oder Studentenvereinigungen können ebenfalls berücksichtigt werden.
9. Telefon- und Internetkosten
  • Wenn Telefon oder Internet für die Ausbildung verwendet wird, kann ein Anteil der monatlichen Kosten abgesetzt werden. Es sollte jedoch ein beruflicher Zusammenhang nachgewiesen oder geschätzt werden (z.B. 50% privat, 50% beruflich). Es können pauschal 20 Prozent der monatlichen Ausgaben steuerlich geltend machen – jedoch mit einer Obergrenze von maximal 20 Euro pro Monat oder 240 Euro pro Jahr.

Hier nochmal als graphische Darstellung:

Das lässt sich alles bei einer Auslandsausbildung absetzen

Sonderregelungen:

In der Erstausbildung sind diese Ausgaben als Sonderausgaben absetzbar (bis zu 6.000 Euro pro Jahr), während sie in der Zweitausbildung oder bei berufsbegleitenden Weiterbildungen als Werbungskosten voll absetzbar sind. Werbungskosten wirken sich direkt auf das zu versteuernde Einkommen aus und können bei keinem oder geringem Einkommen auch in die Folgejahre als Verlustvortrag übertragen werden (siehe oben).

 
 

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